Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SVertO

§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Stand: 10.06.2019

Bund

Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.

§ 20 § 22